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Dokument-ID: 608384
11.8 Strafanzeige
Das Insolvenzgericht hat gemäß § 261 IO der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d IO die Vorlage des Vermögensverzeichnisses oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern, oder der Schuldner flüchtig ist oder sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.