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Dokument-ID: 1178171
5.5.15 Aufschiebung und Innehaltung
Für die Räumungsexekution gelten die zu den §§ 42 ff EO entwickelten Grundsätze und eine analoge Anwendung von Aufschiebungstatbeständen ist zulässig. • [Fußnote: OGH 19.1.2011, 3 Ob 152/10i.] Eine bereits durch Räumung und Übergabe beendete Exekution kann nicht mehr aufgeschoben werden. • [Fußnote: OGH 26.6.1991, 3 Ob 41/91.] Im Verfahren über den Aufschiebungsantrag muss das rechtliche Gehör des Antragsgegners gewahrt werden. • [Fußnote: OGH 13.4.1994, 3 Ob 30/94.]