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Dokument-ID: 830746
3.15 Anwendung der Zivilprozessordnung
Gem § 78 Abs 1 EO sind, soweit in der EO nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind gem § 78 Abs 2 EO: