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Dokument-ID: 641797
2.6.13 Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarung
Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen, so genannte netting agreements, ist gemäß § 233 IO ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist. § 233 IO ordnet an, dass Netting-Vereinbarungen nach dem Recht der Vereinbarung zu beurteilen sind. Welches Recht dies ist, richtet sich nach dem IPR. In der Praxis unterliegen netting agreements daher dem von den Parteien gewählten Recht.