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Dokument-ID: 532788
10.2.5 Sicherung für Betriebspensionen
§ 3d IESG regelt die Sicherung im Zusammenhang mit Betriebspensionen. Besteht zum Stichtag
- bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG, so gebührt als Insolvenz-Entgelt für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen
- noch kein Anspruch auf Leistung aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 BPG als Insolvenz-Entgelt eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 BPG ergibt
- ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach dem AVRAG, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften in § 7 BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsübergangs entsteht.