5.5 Feststellung der Forderungen bei Eigenverwaltung
Erklärung des Schuldners über die Richtigkeit der Forderung
Wenn dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, so hat der Schuldner gem § 188 Abs 1 IO in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben. Es sind keine Vorbehalte des Schuldners bei dieser Erklärung zulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen. Wenn der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung abgibt, so gilt die Forderung als anerkannt. Der Schuldner ist daher gut beraten, Forderungen, die er bestreiten möchte, auch ausdrücklich in der Prüfungstagsatzung zu bestreiten.