5.9.2 Exekutionstitel
Ein nach § 353 EO zu vollstreckender Exekutionstitel muss dem Verpflichteten die Erbringung einer vertretbaren Handlung auferlegen. Eine Handlung ist dann vertretbar, wenn sie nicht nur vom Verpflichteten persönlich, sondern auch von einem, wenn auch nicht von jedem, Dritten vorgenommen werden kann. • [Fußnote: StRsp OGH 10.7.1996, 3 Ob 60/95.] Ausschlaggebend ist die Sicht des betreibenden Gläubigers, denn für diesen darf sich dadurch, dass die Handlung von einem Dritten vorgenommen wird, am wirtschaftlichen Erfolg der Leistung nichts ändern. • [Fußnote: OGH 22.2.2017, 3 Ob 215/16p.] Irrelevant ist, ob die geschuldete Leistung vom Verpflichteten kostengünstiger als von einem Dritten vorgenommen werden kann. • [Fußnote: OGH 27.1.2015, 3 Ob 207/14h.]