2.2.6 Einschränkungen durch Gerichtsbeschluss
Gem § 172 Abs 2 IO kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, falls solche Beschränkungen zur Vermeidung von Nachteilen für die Gläubiger notwendig sind. Damit soll ein gänzlicher Entzug der Eigenverwaltung vermieden werden. • [Fußnote: ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 31.] § 172 Abs 2 Satz 1 IO kann als gelinderes Mittel bei Vorliegen von Entziehungsgründen gefasst werden oder auch zur Überwindung von Widerständen des Schuldners. • [Fußnote: Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze §§ 171, 172 IO Rz 61.]