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Dokument-ID: 482657
3.18 Wirkungen auf ausländisches Vermögen
§ 237 Abs 1 IO legt fest, dass dem österreichischen Insolvenzverfahren idR Universalwirkung zukommt, dh, dass sich die Wirkungen des im Inland eröffneten Insolvenzverfahrens auch auf das im Ausland belegene Vermögen erstrecken. Davon ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn