13.2.1 Grundsätzliches, Inhalt
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten für den Fall einzustehen, dass der Schuldner nicht leistet. Für die Bürgschaft gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Akzessorietät zur Hauptschuld, dh, mit dem Untergang der Hauptforderung erlischt die Bürgschaft. • [Fußnote: Gamerith in Rummel, ABGB II, 13. Auflage, § 1346 Rz 1.] Der Bürgschaftsvertrag wird durch Übereinkommen zwischen Bürgen und Gläubiger begründet.