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Dokument-ID: 726150
17.3 Durchführung des Reorganisationsplans
Der Unternehmer hat gem § 14 Abs 1 URG während des Reorganisationszeitraums den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen halbjährlich über die Lage des Unternehmens und den Stand der Reorganisation sowie unverzüglich dann zu berichten, wenn sich die für die Durchführung des Reorganisationsplans maßgeblichen Umstände ändern.