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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Grundbuchsperre

Gem § 13 IO können Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet. Diese Grundbuchsperre gilt unabhängig davon, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch angemerkt wurde oder nicht. • [Fußnote: OGH 27.10.1992, EvBl 1993/72.] 

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