6.6.2 Befriedigung von Massegläubigern
Gem § 124 Abs 1 IO sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Eine Befriedigung darf aber nur insoweit erfolgen, als nicht auch über nur gem § 12 Abs 3 IO in die Masse gelangte Beträge verfügt wird. • [Fußnote: Mohr, IO, Auflage 11, § 124 IO E 4.] Abs 2 bestimmt, dass der Insolvenzverwalter dafür zu sorgen hat, dass die erforderlichen Beträge rechtzeitig zur Verfügung stehen. Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Insolvenzgericht um Abhilfe wenden oder die Ansprüche klagsweise gegen den Masseverwalter geltend machen und ihre Forderungen erforderlichenfalls im Exekutionsverfahren betreiben. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung trifft die Pflicht zur Zahlung den Schuldner und ist dieser daher im Rahmen der Eigenverwaltung passiv legitimiert. Hat ein Massegläubiger bereits Befriedigung seiner Forderung erlangt, so kann das Geleistete nicht deshalb rückgefordert werden, weil sich nachträglich die Unzulänglichkeit der Masse herausgestellt hat. • [Fußnote: OGH 07.10.1987, SZ 60/201.]