5.12.6 Rechtsmittel Dritter
Wird der Betreibende nach § 353 EO zur Vornahme einer dem Verpflichteten obliegenden Handlung ermächtigt, richtet sich diese Ermächtigung nur gegen den Verpflichteten und kann sich niemals auf eine Handlung beziehen, die der Verpflichtete selbst mangels eines Exekutionstitels gegen den Dritten nicht vornehmen könnte. Der Dritte, dessen Rechtssphäre durch eine solche Ermächtigung, die die rechtliche Möglichkeit der Brechung eines allfälligen Widerstands in sinngemäßer Anwendung des § 357 EO in sich schließt, verletzt wird, kann gem § 37 Abs 1 EO gegen die Exekution Widerspruch erheben. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0000994.]