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Dokument-ID: 881621
21.2.1 Allgemeines
Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, also ausländische Exekutionstitel, bedürfen gem § 403 EO zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland, soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.