4.5 Sonderbestimmung für Masseforderungen
§ 174 IO ordnet an, dass Masseforderungen auch Forderungen aus Rechtsverhältnissen des Schuldners sind, zu denen er gem § 171 IO berechtigt ist. § 174 IO ergänzt damit die Bestimmung des § 46 IO, der taxativ anordnet, welche Forderungen als Masseforderungen gelten. Masseforderungen werden nur durch Rechtshandlungen des Schuldners begründet. Die Beurteilung anderer Ansprüche als Masseforderung richtet sich demnach nur nach § 46 IO. Eine Rechtshandlung setzt ein eigenständiges Handeln des Schuldners nach Verfahrenseröffnung voraus, sodass Ansprüche aus einem bei Verfahrenseröffnung bereits begründeten Rechtsverhältnis nicht erfasst sind. • [Fußnote: Riel in Konecny, Insolvenzgesetze § 174 IO Rz 6.]