4.5.3 Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung
§ 101 EO bezweckt, bei Vorliegen von Hindernissen, die zur Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung führen, in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Beseitigung dieser Hindernisse zuzulassen. Deshalb ordnet § 101 EO an, dass wenn die Zwangsverwaltung nicht beim Exekutionsgericht beantragt wird und die Zwangsverwaltung nach dem Stand des Grundbuchs undurchführbar ist, das zur Entscheidung berufene Gericht – wenn das Hindernis beseitigt werden kann – gem § 101 EO dem betreibenden Gläubiger aufzutragen hat, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzutun. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Exekutionsantrag aber abzuweisen. Ergibt sich das Hindernis erst aus dem für das Exekutionsgericht maßgebenden Grundbuchsstand, so ist die Zwangsverwaltung, wenn das Hindernis beseitigt werden kann, nach fruchtlosem Ablauf der dem betreibenden Gläubiger gesetzten Frist, sonst sofort von Amts wegen einzustellen.