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Dokument-ID: 1065508
4.4.2 Änderungen durch das 8. COVID-19-Gesetz, Abhaltung als Videokonferenz
Mit dem 1. COVJuBG wurden in Zivilsachen Anhörungen, mündliche Verhandlungen sowie die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen weitgehend ausgesetzt. Mit dem Inkrafttreten der Novellierung des § 3 des 1. COVJuBG mit dem 8. COVID-19-Gesetz am 06.05.2020 endeten diese Einschränkungen. Verhandlungen finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Gerichte statt, die so adaptiert werden müssen, dass die Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckungen eingehalten werden können.