17.2.1 Einzelfälle zum Kostenersatz
Fahrnisexekution
Wenn der betriebene Kapitalbetrag nicht EUR 2.700,– übersteigt, hat der betreibende Gläubiger auch dann keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Intervention beim Vollzug der Fahrnisexekution, wenn erst sein Einschreiten den Vollzugserfolg herbeigeführt hat. Werden bei einem Vollzugstermin mehrere Fahrnisexekutionen vollzogen, die derselbe betreibende Gläubiger gegen denselben Verpflichteten betreibt, so hat bei der Beurteilung, ob die genannte Wertgrenze überschritten ist, eine Zusammenrechnung der einzelnen betriebenen Kapitalbeträge nicht stattzufinden. Aber auch bei einer Fahrnisexekution, bei der der betriebene Anspruch den Betrag von EUR 2.700,– übersteigt, hat der Gläubiger keinen unbedingten Anspruch auf Ersatz der Kosten der Intervention beim Vollzug, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob die Intervention zur Rechtsverwirklichung notwendig war. Eine Honorierung der Intervention beim Vollzug der Fahrnisexekution kommt nur dann in Betracht, wenn Schwierigkeiten auftraten oder zu erwarten waren, die der Gerichtsvollzieher allein, also ohne Hilfe des Intervenienten nicht zu bewältigen im Stande war. Nach anderer Rechtsprechung ist bei Überschreiten der Betragsgrenze eine Intervention beim ersten Vollzug immer zur Rechtsverwirklichung erforderlich, bei weiteren Vollzügen hingegen idR nicht. • [Fußnote: Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 74 E 133 ff.] Es empfiehlt sich im Fall einer konkret anhängigen Exekution Bedacht auf die Rsp des jeweiligen Landesgerichtssprengels zu nehmen.