17.2 Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers
Allgemeines
In § 74 EO ist die Grundregel festgelegt, wonach dem betreibenden Gläubiger alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind. Der betreibende Gläubiger hat vorläufig die Kosten der Zwangsvollstreckung vorschussweise selbst zu tragen und kann erst im Zuge der Zwangsvollstreckung vom Verpflichteten die Erstattung der Kosten begehren. • [Fußnote: LGZ Wien ZBl 1937/448.] In vielen Fällen ist daher die Fortführung der Exekution vom Erlag eines Kostenvorschusses des betreibenden Gläubigers abhängig. Der Verpflichtete haftet dem betreibenden Gläubiger auch dann für die Kosten des Exekutionsverfahrens, wenn er nur mit der in Exekution gezogenen Sache und nicht auch persönlich haftet. • [Fußnote: Jakusch in Angst, EO² § 74 Rz 14.]