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Dokument-ID: 1097095
9.7.4 Ausdehnung der Exekutionsbewilligung
Beantragt der betreibende Gläubiger die Ausdehnung der Exekution auf weitere Exekutionsmittel, so bedurfte es nach der alten Rechtslage einer neuerlichen Exekutionsbewilligung und damit einer neuerlichen Prüfung, ob ein Exekutionstitel vorliegt. Um dies zu vermeiden, sieht der nunmehrige § 54f EO eine Ausdehnung der Exekutionsbewilligung vor.