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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.13.3 „Dritte“ iSd § 16 BTVG

„Dritte“ iSd § 16 BTVG sind all jene, die dem Bauträger gegenüber für Baumängel oder Mängel an der Liegenschaft haften. Dazu zählen Subunternehmer und Professionisten, die vom Bauträger vorgegeben sind und an die der Erwerber Aufträge erteilt. Weiters gehören dazu zB Architekten, die Bauaufsicht und überhaupt alle, die dem Bauträger gegenüber eine mangelhafte Leistung erbringen. • [Fußnote: Gartner, Bauträgervertragsgesetz, Praxiskommentar, § 16 Rz 24.] 

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