2.13.1 Allgemeines
Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber gem § 16 BTVG die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; einer Mitwirkung des Bauträgers oder des Insolvenzverwalters bedarf es nicht.