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Dokument-ID: 789472
1.6.6 Arbeitsverträge
Art 10 EuInsVO bestimmt, dass für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates gilt, das auf den Arbeitsvertrag anwendbar ist.