1.6 Anwendbares Recht
Das anwendbare Recht ist in Art 4 EuInsVO geregelt. Dieser bestimmt in Abs 1, dass – sofern die EuInsVO nichts anderes bestimmt – für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaates gilt, in dem das Verfahren eröffnet wird, die so genannte lex fori concursus. Die hM geht davon aus, dass die VO nur die innergemeinschaftlichen Wirkungen von Insolvenzverfahren behandelt und dass Drittstaatssachverhalte nach autonomem IPR zu beurteilen sind. • [Fußnote: Maderbacher in Konecny, Insolvenzgesetze Art 4 EuInsVO Rz 7 mwN.]