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Dokument-ID: 442381
7.2.1 Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Ertragssteuer der Körperschaften, der juristische Personen des Privatrechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen. Da in der Insolvenz zumeist kein Gewinn erzielt werden kann bzw Verlustvorträge bestehen, ist der häufigste Anwendungsfall in der Insolvenz die Mindestkörperschaftsteuer.