1.14.3 Entscheidungen gem Abs 2
Auch bei den in Abs 2 genannten Entscheidungen handelt es sich um solche, die im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren getroffen werden. Sie gehen jedoch nicht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor, oder ihr Zusammenhang mit diesem ist nicht eng genug. Daher hat ihre Anerkennnung nach der EuGVVO zu erfolgen. Es muss sich aber um eine Zivil- und Handelssache iSd Art 1 Abs 1 EuGVVO handeln und die Materie darf auch nicht unter die ausgeschlossenen Materien des Art 1 Abs 2 EuGVVO fallen. Ist die EuGVVO nicht anwendbar, dann bleibt für eine allfällige Anerkennung nur der Rückgriff auf die gegebenenfalls vorhandenen anderen multilateralen oder bilateralen Rechtsinstrumente oder das autonome internationale Zivilverfahrensrecht des Anerkennungsstaates. • [Fußnote: Klauser/Pogacar in Konecny, Insolvenzgesetze, Art 25 EuInsVO Rz 16 f.]