1.14.1 Allgemeines
Art 25 EuInsVO regelt die Vollstreckung von gem Art 16, 17 EuInsVO anerkannten Eröffnungsentscheidungen. Weiters erfasst Art 25 EuInsVO die Anerkennung und Vollstreckung aller sonstigen zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen und jene von im Zuge des Verfahrens geschlossenen gerichtlich bestätigten Vergleichen. Außerdem regelt Art 25 EuInsVO die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und damit in engem Zusammenhang stehen sowie die Anerkennung einstweiliger Maßnahmen.