7.5 Zölle
Relevant ist seit dem Beitritt zur EU nur mehr die Einfuhrzollschuld, die entsteht bei Überführung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben. Die Zollschuld entsteht mit dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Die Zollschuld entsteht aber auch bei vorschriftswidrigem Verhalten, zB Schmuggel. Für die Abgrenzung als Masse- oder Insolvenzforderung ist die konkrete Rechtshandlung oder der Verstoß maßgebend.