2.9 Besonderheiten bei Geschäftsaufsicht über eine Genossenschaft
Wenn das Kreditinstitut, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft ist, so können gem § 87 Abs 1 BWG die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausgezahlt werden. Zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Geschäftsaufsicht bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen, die sich auf das Genossenschaftsverhältnis beziehen, werden gem § 87 Abs 1 letzter Satz BWG gehemmt. Es handelt sich um eine Fortlaufhemmung. • [Fußnote: Engelhart, Die Geschäftsaufsicht, 177.]