2.6.12 Recht der gelegenen Sache
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des Anhanges der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist gemäß § 232 IO das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden. § 232 IO enthält sohin eine Lageortfiktion für die von der Bestimmung angesprochenen stückellosen oder verbrieften und über mehrere Intermediäre gehaltenen Papiere • [Fußnote: Maderbacher in Konecny, Insolvenzgesetze, § 232 KO Rz 3.] .