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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.8 Pfändung von Bankguthaben

Eine wiederholte Pfändung von Bankguthaben aufgrund desselben Exekutionstitels ist zulässig, doch muss sich deren Notwendigkeit aus der Aktenlage ergeben, dem Richter sonst bekannt sein oder vom betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag angeführt werden. Die Judikatur zur Zulässigkeit der wiederholten Pfändung von Bankguthaben gründet sich darauf, dass sich die Pfändung von Bankguthaben grundsätzlich nur auf die gegenwärtig bestehende Forderung, nicht aber auf künftig eingehende Zahlungen erstreckt. • [Fußnote: RPflE 1976/157.]  Es liegt daher mangels Vorliegens der anderen genannten Voraussetzungen an der betreibenden Partei, in ihrem neuen Exekutionsantrag zu behaupten, dass sich der Stand am Bankkonto seit der letzten Exekutionsbewilligung positiv verändert hat. Wird kein solches Vorbringen erstattet, so handelt es sich dabei um keinen verbesserungsfähigen Mangel. Auch wenn die einem Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel grundsätzlich gem § 54 Abs 3 EO verbesserungsfähig sind, gilt nach wie vor, dass die betreibende Partei, wenn einer Exekution im Allgemeinen ein Hindernis entgegensteht, behaupten muss, dass im konkreten Fall dieses Hindernis nicht besteht. • [Fußnote: LG Ried/Innkreis, 24.01.2017, 6 R4/17f.] 

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