4.5.1 Bewilligung und Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch
Gegenstand der bücherlichen Anmerkung
Das Bewilligungsgericht hat gem § 98 Abs 1 EO von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsverwaltung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird. Ist das Bewilligungsgericht ausnahmsweise nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter Anschluss der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die Zwangsverwaltung nur für Teile einer Liegenschaft bewilligt, so ist dies in der Anmerkung entsprechend anzugeben.