9.11.1 Allgemeines
Das Vermögensverzeichnis hat den Zweck, dem betreibenden Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Verpflichteten zu verschaffen, das als weiteres Exekutionsobjekt zur Hereinbringung oder Sicherung seiner Forderung in der anhängigen oder erst einzuleitenden Exekution in Betracht kommt. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 47 Rz 17.] § 47 Abs 1 EO beschränkt die Möglichkeit des betreibenden Gläubigers, vom Verpflichteten ein Vermögensverzeichnis zu verlangen, auf die Fahrnis- und Gehaltsexekution nach § 294a EO. In anderen Exekutionsverfahren steht das Vermögensverzeichnis nicht zur Verfügung.