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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.6 Rechtsfolgen in der Insolvenz

§ 57a Abs 1 IO erklärt Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen in der Insolvenz zu nachrangigen Forderungen. Gem § 57 Abs 2 IO sind sie wie Insolvenzforderungen durchzusetzen, die Verteilung richtet sich auch nach der IO und es gilt die Prozess- und Exekutionssperre. Allerdings sind die Forderungen nur auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden. Dieses hat eine solche Aufforderung zu erlassen, wenn eine zumindest teilweise Befriedigung der nachrangigen Forderungen zu erwarten ist. Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen. Die Rechte anderer Insolvenzgläubiger werden nicht berührt. Gläubiger von nachrangigen Forderungen dürfen die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Insolvenzforderungen nicht bestreiten. • [Fußnote: Mohr in Dellinger/Mohr, § 57a KO Rz 24 f.] 

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