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Dokument-ID: 789357
1.6.5 Geregelte Märkte
Anwendungsbereich des Art 9 EuInsVO
Art 9 Abs 1 EuInsVO bestimmt, dass unbeschadet des Art 5 EuInsVO • [Fußnote: Siehe Kapitel 1.6.1.] für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarkts ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates maßgebend ist, das für das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.