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Dokument-ID: 726404
2.8.1 Stundung der Altforderungen
Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind gem § 86 Abs 1 BWG alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Kreditinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkursverfahren aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstigen Nebengebühren gestundet, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind.