11.4.3 Wirkungen der Zustellung
In allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses in der Insolvenzdatei vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein. Dies unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist. • [Fußnote: OGH 31.01.2009, 8 Ob 339/98f.] Selbst wenn dem Beschluss eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war, die Rekursfrist beginne mit dem der Beschlusszustellung folgenden Tag, so wird dadurch die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängert. • [Fußnote: OGH 08.07.1999, 8 Ob 177/99h.]