6.13 Verbandsgeldbuße berührt nicht die Insolvenzmasse
Als Insolvenzforderung können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht geltend gemacht werden. Den im Fall der Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Straftat zu verhängenden Verbandsgeldbußen kommt zwar im Unterschied zur Strafe des Individualstrafrechts keine individualethische, wohl aber eine mit intendierten general- und spezialpräventiven Effekten verbundene sozialethische Tadelswirkung zu. • [Fußnote: OGH 18.12.2015, 13 Os 1/15v.] Die der Sanktionierung einer Verantwortlichkeit des Verbandes für Straftaten seiner Entscheidungsträger oder Mitarbeiter dienende Verbandsgeldbuße stellt somit eine Sanktion im Rahmen des Kriminalstrafrechts dar. Unter solcherart gleichartigen materiellen Gesichtspunkten ist die Verbandsgeldbuße unter den Begriff der Geldstrafen wegen einer strafbaren Handlung zu subsumieren.