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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.7 Arbeitsvertrag

Für die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 227 IO das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist. Irrelevant ist, ob der Arbeitsvertrag vor oder nach Verfahrenseröffnung geschlossen wurde. Strittig ist derzeit noch, nach welchem Recht bestimmt werden soll, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag vorliegt. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass sich eine gemeinschaftsautonome Definition durchsetzen wird, die dann auch auf § 227 IO anzuwenden ist • [Fußnote: Maderbacher in Konecny, Insolvenzgesetze, § 227 KO Rz 2.] .

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