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Dokument-ID: 532634
10.2.1 Allgemeines
Gem § 3 Abs 1 IESG gebührt Insolvenz-Entgelt – mit Ausnahme von Betriebspensionen gem § 3d IESG – in inländischer Währung in Höhe des gesicherten Anspruchs, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile an die gesetzliche Sozialversicherung und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind.