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Dokument-ID: 570606
5.9.3 Zwischenrechnung
Der Masseverwalter muss jederzeit Auskunft über den Stand des Masseanderkontos und die getätigten Einnahmen und Ausgaben geben können. Das Insolvenzgericht entscheidet, wann der Insolvenzverwalter eine Zwischenrechnung zu legen hat; eine solche hat nur über Anordnung des Gerichts zu erfolgen. Bei der Schlussrechnung hingegen bedarf es keiner gesonderten Anordnung.