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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.12 Einstellung der Zwangsverwaltung

Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 129 EO ist eine schon bewilligte Zwangsverwaltung. • [Fußnote: OGH 29.03.2007, 3 Ob 18/07d.]  Die Zwangsverwaltung ist gem § 129 Abs 1 EO durch Beschluss von Amts wegen oder auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt sind, zu deren Hereinbringung die Zwangsverwaltung bewilligt wurde.

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