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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.8.4 Einholung von Kontoinformationen

Bestimmungen in der EuKoPfVO

Art 8 Abs 2 lit d EuKoPfVO bestimmt, dass der Gläubiger im Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung die Bank anzugeben hat, bei der der Schuldner ein Konto hat. Wenn der Gläubiger die Bank nicht kennt, bei der das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird, so steht ihm gem Art 14 EuKoPfVO ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen zur Verfügung. Diesen Antrag hat der Gläubiger mit dem Antrag auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zu verbinden.

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