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Dokument-ID: 726382
2.5.5 Wirkungen auf unbewegliche Gegenstände
Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme iSd Art 2 der RL 2001/24/EG auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes berechtigt, ist gem § 81e BWG ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist. Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder unbeweglicher Gegenstand ist.