3.13 Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Insolvenzmasse
Die Rechte der Mitschuldner und Bürgen gegen die Insolvenzmasse sind in § 17 IO geregelt. So sieht § 17 Abs 1 IO vor, dass Mitschuldner zu ungeteilter Hand und Bürgen des Schuldners im Insolvenzverfahren das Begehren auf Ersatz der vor der Verfahrenseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen können, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Schuldner zusteht. Gemäß Abs 2 können sie auch für den Fall der künftigen Inanspruchnahme eine bedingte Forderung anmelden und Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag begehren. • [Fußnote: OGH 11.11.2004, 8 Ob 47/04a.]