1.12.3 Kosten der Eintragung
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Art 21 EuInsVO und der Eintragung nach Art 22 EuInsVO gelten gem Art 23 EuInsVO als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens. Die Kosten sind daher von der Masse zu tragen, deren Verwalter den Antrag gestellt hat. Diese Regelung ist sachgerecht, weil die durch die Eintragung bewirkte Publizität in erster Linie der Masse zugutekommt. Dies deshalb, weil dadurch ein Gutglaubenserwerb oder eine gutgläubige Leistung an den Schuldner ausgeschlossen wird.