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Dokument-ID: 789866
1.12.1 Auf Antrag des Verwalters
Auf Antrag des Verwalters ist gem Art 22 Abs 1 EuInsVO die Eröffnung eines Hauptverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen.