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Dokument-ID: 1097076
3.1.4 Verbindung von Exekutionsverfahren
Alle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung eines Verpflichteten sind gem § 33 Abs 1 EO zu verbinden. Wird eine Exekution nach Abs 1 mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren gem § 33 Abs 2 nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.