12.7.6 Sicherungszession und Anfechtung wegen Begünstigung
Die Wirksamkeit einer Sicherungszession hängt von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung hinreichenden Publizitätsakte ab. Sowohl die Mantelzession als auch die Globalzession werden wegen des Doppelzwecks der Abtretung von Forderungen zur Sicherung des Kredits und zur Befriedigung aus dem Realisat als Unterarten der Sicherungszession gesehen. Wegen der Sicherungsfunktion sind auch bei der Globalzession die besonderen Publizitätserfordernisse wie beim Pfandrechtserwerb einzuhalten. Für den Modus der Abtretung ist entweder eine Verständigung des übernommenen Schuldners oder die Eintragung eines Buchvermerks des buchführenden Schuldners vorzunehmen. Die bloße Anführung der Kontonummer des Geschäftsführers der Schuldnergesellschaft in den von dieser an ihre Kunden ausgestellten Rechnungen ist keine ausreichende Drittschuldnerverständigung. • [Fußnote: OGH 22.9.2020, 17 Ob 9/20b.]